Leistungen

 

Unsere Leistungen sind sowohl die klassischen - wie zum Beispiel Rechtsberatung, Vertretung vor den Gerichten (durch unsere Kooperationspartner möglich), Coachingfunktion oder Moderator - doch wir fungieren jeweils auch als Gütestelle nach dem Bayerischem Schlichtungsgesetz.

Ist bei Streitigkeiten der Gang zu Gericht wirklich unumgänglich?

Prozesse sind meist recht teuer, zeitaufwendig und nervenaufreibend. Doch welche Alternativen gibt es? Eine gute Einrichtung ist beispielsweise die Gütestelle, denn so könnte man versuchen, den Streit

  • schnell,
  • kostengünstig und
  • das Ergebnis selbst aktiv mitbestimmend,

durch ein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle zu erledigen. Häufig wird die Schlichtungsvereinbarung einer anerkannten Gütestelle eher erfüllt, da diese im Einvernehmen der Parteien zustande gekommen ist. Aus dieser Vereinbarung kann, wie aus einem Urteil, vollstreckt werden. Die Verjährung wird außerdem durch den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor einer anerkannten Gütestelle unterbrochen.

Ist der Gang zu einer anerkannten Gütestelle gar unumgänglich?

In bestimmten Situationen – JA. Bei folgenden Streitigkeiten muss vor dem gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Gütestelle durchgeführt werden:

  • bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten
  • bei Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre (außer bei Ehrverletzungen in Presse und Rundfunk)

Etwas anderes gilt nur dann, wenn

  • die Parteien ihren Wohnsitz in verschiedenen Landgerichtsbezirken haben,
  • ein Mahnverfahren durchgeführt wird,
  • Ansprüche im Urkunden- und Wechselprozess geltend gemacht werden,
  • eine Familiensache vorliegt,
  • es sich um vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe handelt,
  • und in einigen anderen speziellen Fällen.

Nähere Auskünfte erteilt jede Gütestelle.

 

Anerkannte Gütestellen sind:

  • jeder Notar
  • Rechtsanwälte, soweit diese ausdrücklich von der Rechtsanwaltskammer zugelassen sind
  • sonstige offiziell zugelassenen Gütestellen, sofern diese vom Präsidenten des Bayerischen Obersten Landgerichts anerkannt wurden.

Ein Antragsmuster können Sie hier abrufen.